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Martin Klein
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Spiel, Satz, Glasbruch: Obhutspflicht gilt auch für eine angemietete Tennishalle

Mietsachen sollten stets mit der gebotenen Vorsicht genutzt werden. Dass auch Tennisplätze eine solche Sorgfalt bei der Nutzung genießen sollten, zeigt der folgende Fall. Diesen konnte der Bundesgerichtshof (BGH) zwar nicht abschließend klären - dennoch zeigt die Sachlage deutlich, dass sich eine Haftpflichtversicherung lohnt. Denn auch Spaß und Freizeit können finanziell empfindliche Folgen nach sich ziehen, wenn am falschen Ende gespart wurde.

Ein Hobbytennisspieler hatte in der kalten Jahreszeit einen Tennisplatz in einer Halle gemietet. Die seitliche Außenlinie des Platzes verlief im Abstand von 2,50 m zur Außenwand der Tennishalle. Die Wand war komplett mit großformatigen Fenstern verglast. Im Verlauf des Spiels prallte nicht etwa der Ball, sondern gleich der ganze Tennisspieler gegen eine der Glasscheiben. Und die zerbrach. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.300 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Tennisspielers regulierte davon 800 EUR, weil ihrer Auffassung nach für die zerstörte Scheibe ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden müsse. Die Vermieterin der Tennishalle behauptet nun weiterhin, dass der Austausch der Scheibe sechs Wochen gedauert habe und in der Zwischenzeit der eine Tennisplatz nicht vermietbar gewesen sei. Dadurch sei ihr ein Gewinn von 6.300 EUR entgangen. Diesen Betrag und die restlichen Reparaturkosten klagte sie schließlich ein. Der Tennisspieler und seine Versicherung meinten dagegen, sie hätten die Schäden nicht zu vertreten, da sie nicht gegen Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) verstoßen hätten, die besagen, dass der Rückschläger auch außerhalb der Linien jede Position einnehmen dürfe. Mit dieser Argumentation kamen sie jedoch nicht weiter.

Es ging hier auch in Augen des BGH um eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle. Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet sich jeweils nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und dem Vertragszweck. Hier war die Beschädigung vom vereinbarten Vertragszweck nicht gedeckt. Der BGH hat die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen und dabei darauf hingewiesen, dass diese noch ein Mitverschulden der Vermieterin des Tennisplatzes zu prüfen habe, da der Abstand der Seitenlinie zur Außenwand sowie überhaupt das Vorhandensein einer Fensterverglasung rechtswidrig sein könnten.

Hinweis: Bei diesem Urteil handelt es sich sicherlich um einen Einzelfall. Trotzdem kann uns allen so etwas passieren. Eine private Haftpflichtversicherung ist deswegen immens wichtig, daher sollte jeder eine solche Versicherung haben.


Quelle: BGH, Urt. v. 02.02.2022 - XII ZR 46/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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