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Namensänderung: Einbenennung eines Kindes in Stieffamilie nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit möglich

Namen sind bei weitem mehr als einfach nur Schall und Rauch. Sie geben (Ver-)Bindungen nach außen hin klar zum Ausdruck - und dies nicht immer zum Vorteil der Namensträger. Wie es sich damit verhält, wenn ein Heranwachsender eine derartige Bindung lieber mit dem stiefväterlichen Namen zum Ausdruck bringen möchte statt mit dem ihm bei Geburt gegebenen Namen seines Vaters, zeigt das folgende Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG).

Ein 15-Jähriger trug den Nachnamen seines Vaters, lebte aber mit seiner Mutter und deren Ehemann zusammen, die einen anderen gemeinsamen Familiennamen trugen. Zu seinem Vater hatte der Junge keinen Kontakt, der Vater hatte auch kein Sorgerecht. Mutter und Sohn beantragten nun eine "Einbenennung" des 15-Jährigen in den Stieffamiliennamen. Das Jugendamt stimmte zu, der Vater beteiligte sich am Verfahren beim Amtsgericht (AG) nicht. Die Rechtspflegerin ersetzte daraufhin seine Zustimmung zur Namensänderung. Der Vater legte dann aber Beschwerde ein.

Das OLG gab die Akte zurück zum AG: Dessen Verfahren leide an mehreren wesentlichen Mängeln. Das AG hätte den Sachverhalt mehr aufklären müssen und auf die persönliche Anhörung des Vaters nicht verzichten dürfen. Zudem sei die Integration in die Stieffamilie zwar ein wichtiger Kindesbelang - allerdings sei die Kontinuität des Namens ein Gesichtspunkt, der noch lange über die aktuelle familiäre Situation andauere. So sei relevant, dass der Junge eine jüngere Halbschwester habe, die auch den Nachnamen des Vaters trage. Gerade wenn ein Kind zu dem Elternteil, dessen Namen es trage, keinen oder wenig Kontakt habe, komme das Ablegen des Namens einer nach außen sichtbaren Ablösung gleich. Wenn das Kind den dringenden Wunsch nach dieser Ablösung habe, sei es Aufgabe des erziehenden Elternteils, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit dem anderen Elternteil zu erklären. Besteht zu diesem seit Längerem kein Kontakt, sei auch zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil seiner Aufgabe gerecht werde, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern.

Hinweis: Für die Einbenennung reicht es nicht, dass eine Namensänderung zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. Bei der Gesetzesformulierung wurde aus "dem Kindeswohl dienlich" ein "für das Kindeswohl erforderlich" - eine hohe Hürde. Die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann durch das Gericht erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Das wird nur ausnahmsweise der Fall sein.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 05.05.2022 - 6 WF 54/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)

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