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Martin Klein
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Kündigung Schwerbehinderter: Ohne Zustimmung des Integrationsamts drohen Entschädigungsansprüche

Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unbedingt das Integrationsamt einzuschalten. Wird künftig eine Kündigung ohne die Beteiligung der Behörde durchgeführt, kann das für den Arbeitgeber teuer werden. Zwar hatte der Käger im folgenden Fall nicht den erhofften Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zu verbuchen - das allerdings lag vielmehr an seiner Nachlässigkeit als an der geltenden Rechtslage.

Anfang Februar 2018 erlitt ein Hausmeister einen Schlaganfall, zu dessen Folgen eine halbseitige Lähmung gehörte. Die Arbeitgeberin hatte hiervon zwar Kenntnis, kündigte ihm dennoch zwei Monate später das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen. Das Integrationsamt beteiligte sie zuvor nicht, da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt schließlich kein anerkannter Schwerbehinderter gewesen sei. Der Arbeitnehmer legte zunächst eine Kündigungsschutzklage ein, und die Parteien einigten sich in einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Dann jedoch reichte der Hausmeister eine neue Klage ein, um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu erhalten. Schließlich sei die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich gewesen.

Dieses Argument überzeugte die BAG-Richter jedoch nicht. Denn der Hausmeister hatte keine Umstände dargelegt, nach denen zum Kündigungszeitpunkt durch die Arbeitgeberin von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war.

Hinweis: Dennoch betonten die Richter deutlich, dass der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, die Vermutung begründen kann, dass die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Eine solche Vermutung kann der Arbeitgeber dann versuchen zu widerlegen, was naturgemäß allerdings schwer werden dürfte.


Quelle: BAG, Urt. v. 02.06.2022 - 8 AZR 191/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)

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