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Martin Klein
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Kündigung während der Elternzeit: Wer behördlich genehmigte Änderungskündigung ablehnt, kann den Arbeitsplatz verlieren

Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung während der Elternzeit nur möglich, wenn die zuständige Behörde zustimmt. Liegen die Zustimmung und ein entsprechender Kündigungsgrund vor, ist eine Kündigung durchaus denkbar - so wie im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG).

Eine Arbeitgeberin hatte die Entscheidung getroffen, eine Arbeitnehmerin zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr beschäftigen zu können. Da sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit befand, holte die Arbeitgeberin die Zustimmung für eine Änderungskündigung durch die zuständige Behörde ein. Als diese die Zustimmung zur Kündigung erteilte, sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus, gegen die sich die Arbeitnehmerin vor Gericht wehrte.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen verbunden ist. Und diese Änderungskündigung war in Augen des LAG hier wirksam. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Mitarbeiterin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Der ursprüngliche Arbeitsplatz war durch eine völlig korrekte unternehmerische Entscheidung weggefallen. Infolgedessen war eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich. Somit durfte die Arbeitgeberin nach der Zustimmung der Behörde der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Da sie das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Hinweis: Vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Arbeitnehmer absolut geschützt. Trotzdem handelt es sich bei diesem Urteil sicherlich um einen großen Ausnahmefall. Die Elternzeit und der vorherige Mutterschutz haben noch immer ein großes Gewicht.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.07.2022 - 16 Sa 1750/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)

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