Ein Service von:
Martin Klein
Rechtsanwalt
Technologiepark 6, 91522 Ansbach
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Zu Recht abgeschleppt: Bürger müssen eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, verblasste Parkausweise zu erneuern

Wer schon einmal wegen einer defekten Nummernschildbeleuchtung am Fahrzeug belangt wurde, schüttelt innerlich den Kopf, wie sehr die Anforderungen an der gelebten Wirklichkeit vorbeigehen. Und dennoch ist es korrekt, von jedem Fahrzeugführer zu erwarten, sich vor jeder Fahrt vom erforderlichen Zustand seines Wagens zu überzeugen. Ähnlich verhält es sich auch mit befestigten Parkausweisen, die unter Umständen durch Sonneneinstrahlung bis zur Unleserlichkeit verblassen können - so geschehen im folgenden Fall, der vor dem Landgericht Koblenz (LG) landete.

Im Jahr 2020 erhielt der Kläger zum Nachweis seiner Berechtigung, Behindertenparkplätze zu nutzen, von der Beklagten einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte. Als der Kläger sein Auto auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz abstellte, war das Dienstsiegel der Beklagten auf dem Parkausweis jedoch bereits nicht mehr erkennbar. Daher ließ das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und stellte dem Kläger dafür die Kosten in Rechnung. Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, die beklagte Stadt müsse die Kosten für das Abschleppen übernehmen, da sie ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt habe. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe.

Doch dem folgte das LG nicht - es wies die Klage ab. Nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers und eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung war das Gericht zwar davon überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt gewesen sei. Der Beklagten könne daher auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Die Behörde müsse die Stempel so anbringen, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich seien. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Es stelle keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende. Der Kläger hat selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt.

Hinweis: Für die Entscheidung des Gerichts war auch von Bedeutung, dass das Ordnungsamt den Kläger bereits drei Monate vor dem Abschleppen darauf hingewiesen hatte, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung sei. Auch wegen dieses weit überwiegenden Mitverschuldens muss der Kläger die Abschleppkosten allein tragen.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 04.07.2022 - 1 O 328/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]