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Martin Klein
Rechtsanwalt
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Formlose E-Mail ist ausreichend, um sich vor künftigen Werbemails zu schützen

Werbung per E-Mail an Endkunden ist nicht nur seit Längerem verboten - sie unterlassen zu wissen, erfordert weniger Voraussetzungen, als manche Unternehmen denken. Das bestätigte kürzlich das Amtsgericht München (AG), das eine formlose E-Mail als völlig ausreichend befindet, um sich endgültig vor unliebsamer Werbung zu schützen.

Ein Mann hatte eine E-Mail-Adresse, die er auch beruflich nutzte. Dann widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an ein Pay-TV-Unternehmen sandte, das ihm eine Werbe-Mail übermittelt hatte. Dennoch erhielt er im Folgemonat erneut elektronische Post des Unternehmens, in der für den Abschluss eines zwölfmonatigen Abos geworben wurde. Das Unternehmen argumentierte mit technischen Voraussetzungen, die eine simple E-Mail zur Werbeunterbindung so nicht akzeptieren. Dagegen zog der Mann vor das Gericht und verlangte die Unterlassung.

Das AG war auf seiner Seite. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung entgegen dem eindeutig erklärten Willen des Empfängers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Verwaltung der Kundendaten obliegt allein dem werbenden Unternehmen und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden, der wie hier auf ein Kundenverwaltungssystem verwiesen wurde, in dem der Empfänger bestimmte Einstellungen hätte setzen sollen, um von künftigen E-Mails verschont zu werden. Im Gegenteil: Der Mann konnte die Unterlassung verlangen.

Hinweis: "Nein" bedeutet "Nein" - wird das vom Vertragspartner nicht verstanden oder akzeptiert, bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt. Der wird dafür sorgen, dass keine weiteren E-Mails gesendet werden. Natürlich ist dabei stets Voraussetzung, dass der Versender zu ermitteln ist.


Quelle: AG München, Urt. v. 05.08.2022 - 142 C 1633/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2022)

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