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Martin Klein
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Schwiegerelternschenkung: Rückforderungsansprüche verjähren drei Jahre nach Scheitern der Ehe und nicht erst mit Scheidung

Es ist fast normal, dass Eltern ihren erwachsenen Kindern anlässlich eines Hausbaus oder zur Hochzeit erhebliche Beträge schenken, die dann auch dem Schwiegerkind zugutekommen. Wird das Kind aber später geschieden, ist oft Streit um diese Schenkung vorprogrammiert, weil der Ehegatte des Kindes behauptet, "auch" beschenkt worden zu sein, nämlich mit der Hälfte. So ist es auch im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2010 werden solche Schwiegerelternschenkungen nicht beim ehelichen Zugewinn berücksichtigt. Vielmehr sind zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern Rückforderungsansprüche zu prüfen, weil die Schenkung mit einer Erwartung verbunden war, die sich nicht erfüllt hat - und zwar mit dem Fortbestand der Ehe.

Auch in diesem Fall zog die betreffende Schwiegermutter vor das Gericht. Letzten Endes landete der Fall vor dem OLG, das aber vor allem die Frage der Verjährung von drei Jahren zu berücksichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist für Zugewinnansprüche unter Eheleuten beginnt erst bei Rechtskraft der Scheidung - die dreijährige Frist für die Schwiegereltern beginnt aber bereits bei Kenntnis vom Scheitern der Ehe. Wissen die Schwiegereltern von Anfang an über alles Bescheid, endet diese Frist also zuerst. Hier klagte die Schwiegermutter erst im vierten Jahr nach der Scheidung - und da sich aus der Akte ergab, wann die Schwiegermutter spätestens vom laufenden Scheidungsverfahren wusste, war die Frist zu ihren Ungunsten abgelaufen.

Hinweis: Dauert ein Scheidungsverfahren also - nicht selten - mehrere Jahre, können die Ansprüche der Schwiegereltern bereits verloren sein, bevor feststeht, was beim Zugewinn berücksichtigt worden wäre. Eltern, die etwas geschenkt haben, was sich am Ende der Ehe beim Schwiegerkind befindet, dürfen also nicht mit der Geltendmachung zögern und erst einmal abwarten, was beim ehelichen Zugewinn herauskommt.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.09.2022 - 13 UF 37/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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