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Martin Klein
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Neu ab 2023: Notvertretungsrecht von Ehegatten

Eheleute können sich im Notfall gegenseitig vertreten, bekommen medizinische Auskünfte und haben Entscheidungsrechte? Diese Thesen gehörten zu den typischen Irrtümern im Familienrecht - bislang! Denn nun, mit dem 01.01.2023, hat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ein Ehegattennotvertretungsrecht mit einer Maximaldauer von sechs Monaten eingeführt.

Dieses Notvertretungsrecht beginnt, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit handlungsunfähig wird und ein Arzt das bescheinigt. Die Regelung gilt für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, die nicht getrennt voneinander leben. Dabei ist eine Heimunterbringung kein Getrenntleben, sofern sich keiner von beiden mit Trennungswillen von der Ehe abwendet.

Der Ehegatte des oder der Betroffenen muss dem Arzt unterschreiben, dass er nicht getrennt lebt, nichts von vorrangiger Vorsorgevollmacht, Betreuung und dergleichen weiß und die Sechsmonatsfrist nicht bereits durch eine andere Bescheinigung eines Arztes begonnen hat.

§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Bürgerliches Gesetzbuch zählt abschließend die Angelegenheiten der Gesundheitssorge auf, in denen eine Vertretung durch Ehegatten erfolgen kann. Das sind typische Entscheidungen und Maßnahmen während einer sogenannten Akutphase. Er erfasst neben den der Gesundheitssorge im engeren Sinne dienenden Maßnahmen auch Rechtsgeschäfte, die im engen Zusammenhang mit der Gesundheitssorge stehen und häufig zügig nach dem Beginn der Handlungsunfähigkeit anfallen. Aus dem Gesetzeszweck und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich eine Beschränkung auf unaufschiebbare Maßnahmen und auf das, was medizinisch notwendig ist (z.B. keine Schönheits-OP).

Folgende Einschränkungen gilt es jedoch zu beachten:

  • Das Notvertretungsrecht erlischt, wenn die vertretene Person wieder fit ist, oder spätestens nach sechs Monaten. Diese Frist startet mit der ärztlichen Bescheinigung der Einwilligungsunfähigkeit und beginnt nach lichten Momenten (z.B. bei Demenz) nicht erneut. Allerdings kann die Frist durch eine neue Krankheit (z.B. zuerst Verkehrsunfall, dann Schlaganfall) wieder neu beginnen bzw. sich verlängern.
  • Der Ehegatte kann die Vertretung auch ablehnen. In solchen Fällen wird dann ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
  • Wenn es eine Vorsorgevollmacht oder gar eine gerichtlich angeordnete Betreuung für die Gesundheitsfürsorge gibt, scheidet das Ehegattenvertretungsrecht aus.
  • Das Vertretungsrecht umfasst nur Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sowie damit in Zusammenhang stehende Verträge und die Geltendmachung von Rechten - zum Beispiel bei Versicherern. Ärzte haben keine Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten (Apotheker und andere Gesundheitsberufe sind im Gesetz nicht genannt).
  • Das Notvertretungsrecht räumt keine Kontovollmacht ein, so dass ohne eine vorher explizit erteilte Vollmacht oder ohne eine bereits erfolgte Errichtung eines gemeinsamen Kontos keine Rechnungen beglichen werden können.

Hinweis: Der Rat, lieber eine individuelle Vorsorgevollmacht zu errichten, bleibt aktuell. Denn das Ehegattenvertretungsrecht ist sowohl inhaltlich als auch zeitlich beschränkt.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2023)

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