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Vorkommende Härte: Schadensersatzansprüche nach einem Regelverstoß beim Fußball

Wird beim Fußball oder einer sonstigen Sportart der Gegner ernsthaft verletzt, stehen schnell Schadensersatzforderungen im Raum.

Es ging um ein Freundschaftsspiel der Altherrenmannschaften. Ein Spieler schoss auf das gegnerische Tor, der Torwart wehrte den Ball zunächst ab. Dann versuchte der Spieler, in das Tor zu köpfen, und bewegte seinen Kopf in Richtung Ball. Der Torwart wollte den Ball wegschießen und trat mit dem rechten Fuß nach dem Ball, traf dabei aber den Angreifer im Gesicht. Dieser erlitt eine Fraktur an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfelds. Der Verletzte meinte nun, dass ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul vorgelegen hätte, und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Koblenz war anderer Ansicht. Ein Spieler haftet beim Fußballsport nicht, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der bei einem solchen Kampfspiel vorkommenden Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. In diesem Fall konnte der Geschädigte nicht beweisen, dass der Torwart bei seiner Fußbewegung "voll durchgezogen" und die schwere Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Die Grenze zur Unfairness war nicht nachweislich überschritten worden.

Hinweis: In diesem Bereich ist jeder Fall ein Grenzfall. Eine rücksichtslose oder besonders brutale Spielweise lag allerdings nicht vor.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 10.09.2015 - 3 U 382/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2016)

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