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Benachteiligungsmerkmale: Befristet beschäftigte Betriebsräte

Immer wieder kommt es vor, dass sich auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer in einen Betriebsrat wählen lassen. Was aber, wenn das befristete Arbeitsverhältnis endet? Gibt es dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Zwei Betriebsratsmitglieder, die lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatten, wollten nach dem Ende der Befristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Allerdings wurde ihnen nur eine auf einen Monat befristete Beschäftigung angeboten. Deshalb fühlten sie sich wegen ihres Betriebsratsamts benachteiligt und klagten. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage allerdings ab, da es keine konkret nachgewiesene Benachteiligung erkennen konnte. Die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer war nach einem formalen Verfahren erfolgt. Einige andere Betriebsratsmitglieder waren außerdem übernommen worden.

Hinweis: In solchen Fällen kann lediglich dann ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn Arbeitnehmer ausschließlich wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht weiterbeschäftigt werden. Denn das würde eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts darstellen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2016 - 23 Sa 1445/15, 23 Sa 1446/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

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