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Verkehrssicherungspflicht auf Betriebsgelände: Für das sichere Überqueren von alten Schienenanlagen sind Radler selbst verantwortlich

Verkehrssicherungspflichten gibt es viele. Doch sie haben auch ihre Grenzen.

Eine Frau befuhr mit ihrem Fahrrad das denkmalgeschützte Gelände der ehemaligen Zeche Zollverein. Auf einem der Fuß- und Radwege verliefen auch alte Bahnschienen. Beim Überqueren dieses Wegs geriet die Frau mit dem Vorderreifen ihres Rades in eine Spalte neben einer der Schienen und stürzte. Sie fiel dabei auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu. Dafür verlangte sie 15.000 EUR Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Das Geld bekam sie aber nicht: Das Gericht urteilte nämlich, dass ein Radfahrer beim Überqueren solcher Schienen auf einem ehemaligen Betriebsgelände für einen Unfall selbst verantwortlich ist - er muss sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Eine schadensersatzpflichtige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag daher hier nicht vor.

Hinweis: Wenn Schienen auf der Fahrbahn oder einem Radweg eingelassen sind, sollten Radfahrer besonders vorsichtig fahren.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2016 - 6 U 35/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2016)

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