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Verdienstausfall bei Selbständigen: BGH lockert Maßstäbe zur Darlegung der theoretischen Geschäftsentwicklung

Fällt ein Selbständiger wegen eines Unfalls aus und kann er nicht mehr arbeiten, hat er nach dem Gesetz gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstschadens. Doch wie wird der genau berechnet? Der Selbständige hat in aller Regel kein konstantes Monatseinkommen wie ein Arbeitnehmer.

Ein selbständiger Zahnarzt hatte einen Unfall und konnte wegen einer Handgelenksverletzung nicht mehr arbeiten. Er verklagte den Unfallverursacher auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Das Problem des Falls lag hierbei in der Berechnung des Verdienstausfalls. Schließlich musste dieser so lange vor Gericht ziehen, bis sein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete.

Eben jener BGH urteilte nun, dass an die schwierige Darlegung der hypothetischen Geschäftsentwicklung eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen. Die Klage darf nicht allein wegen Unstimmigkeiten zu Schadensentstehung und -höhe abgewiesen werden, solange weitere und vor allem greifbare Anhaltspunkte für die Schadensschätzung vorliegen. Schon auf der Basis der zugunsten des Zahnarztes prognostizierten Gewinnentwicklung hätte das vorige Gericht in der Lage sein müssen, einen Mindestschaden schätzen zu können. Somit hat der Zahnarzt gute Chancen, seine Klage final doch noch zu gewinnen: Die Angelegenheit wurde vom BGH nämlich an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hinweis: Sobald der Verdienstausfallschaden eines Selbständigen zu berechnen ist, wird es schwierig. Das Urteil des BGH gibt nun Hoffnung für unschuldig in Not geratene Selbständige.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.09.2017 - VI ZR 530/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2017)

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