Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Veränderte Verhältnisse: Konkrete Anhaltspunkte erlauben beim Unterhalt eine erneute Auskunft vor Ablauf der üblichen Frist Bei einer berechtigten Unterhaltsforderung ist stets zu klären, wie es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten bestellt ist. Sind diese bekannt und ist der Unterhalt bestimmt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Verhältnisse ändern können. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) musste die sich aus diesem Fakt naturgemäß entwickelnde Frage beantworten, wann zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eine erneute Auskunft verlangt werden kann. Im betreffenden Fall war der Unterhalt durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich geregelt worden. Der Unterhaltspflichtige zog danach von einer Eigentumswohnung in ein ihm gehörendes Einfamilienhaus um. Der Unterhaltsberechtigte vermutete deshalb eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Expartners, der sich diese neue Wohnsituation sonst nicht leisten könne. Deshalb sei ihm erneut Auskunft über das Einkommen und Vermögen zu erteilen. Und das Gericht ging hierbei in der Tat von einer erneuten Auskunftspflicht aus. Generell kann alle zwei Jahre ohne weiteres eine aktualisierte Auskunft verlangt werden - einfach so und ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese Frist begann im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch erst mit dem Vergleichsabschluss und war noch nicht verstrichen. Doch auch vor Ablauf dieser zwei Jahre kann bereits dann erneut Auskunft verlangt werden - wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der zur Auskunft Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Das OLG benennt diese Situationen wie folgt: Ist der Auskunftspflichtige befördert worden, hat er eine vermutlich besser bezahlte Arbeitsstelle angenommen. Dann darf der Unterhaltsberechtigte eine erneute Auskunft verlangen. Auch wenn wesentliche Schuldverpflichtungen weggefallen sind oder sich persönliche Lebensumstände verändert haben - zum Beispiel durch eine Wiederverheiratung -, besteht dieser vorzeitige Auskunftsanspruch. Aber auch in einem Fall wie diesem hier begründet der Umzug von einer Eigentumswohnung in ein eigenes Einfamilienhaus diesen Anspruch, weil es sich um einen Hinweis handelt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich geändert haben können. Hinweis: Da mit dem Umzug auch höhere Schulden verbunden sein können, handelt es sich um einen komplexen Bereich, der fachkundiger Bearbeitung überlassen werden sollte. Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2017 - 9 WF 187/17
(aus: Ausgabe 06/2018)
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