Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Elterliche Hinweispflichten: Mutter muss verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote zahlen

Es sollte mittlerweile hinlänglich bekannt sein, dass derjenige haftet, der unbefugt Programme, Spiele, Filme oder Musik aus dem Internet herunterlädt. Welche Pflichten Eltern gegenüber ihren Kindern haben, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Bielefeld (AG).

Nach einem illegalen Download aus dem Internet forderte der Rechteinhaber eines Computerspiels die Anschlussinhaberin der dazugehörenden IP-Adresse zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Gleichzeitig sollten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche durch Zahlung eines pauschalen Betrags von 800 EUR erfolgen. Die Unterlassungserklärung wurde zwar auch unterschrieben, die Zahlungen aber blieben aus. Stattdessen behauptete die Inhaberin des Anschlusses, dass ihr das Computerspiel gar nicht bekannt sei. Allerdings würde es in Ihrem Haushalt einen 14 Jahre alten Sohn und eine elf Jahre alte Tochter geben. Diese hätten allerdings ein ausdrückliches Verbot erhalten, an Filesharingbörsen teilzunehmen. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem AG, das der Frau jedoch eine rechtliche Abfuhr erteilen musste.

Die Frau musste 750 EUR Schadensersatz und zudem fast 750 EUR für die Erstattung von Abmahnkosten leisten, denn sie war zur Aufsicht über ihre minderjährigen Kinder verpflichtet. Und das Gericht war fest davon überzeugt, dass eines der beiden Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine grundsätzliche Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren, besteht zusätzlich nicht. In diesem Fall hatte die Mutter zwar auch gesagt, dass sie mit ihren Kindern über Tauschbörsen gesprochen und ihnen die Nutzung verboten habe. Aber allein ihr Vortrag, dass sie gar nicht wisse, wie über eine Tauschbörse an eine Datei gelangt werden kann, sprach gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kinder. Zudem urteilte das Gericht, dass die Höhe des Schadensersatzes sich nach den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet bemisst.

Hinweis: Bei illegalen Downloads können zur Schadensschätzung also die üblichen Entgelte für legale Downloads herangezogen werden. Und die Hinweispflichten der Eltern sollten exakt beachtet werden.
 
 


Quelle: AG Bielefeld, Urt. v. 28.03.2018 - 42 C 309/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]