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Unterhalt und Selbstbehalt: Differenzierung von erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zulässig

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festgelegt, dem ein gewisser Mindestbetrag zum Leben zu verbleiben hat. Da auch Billigkeitserwägungen Einfluss nehmen, kann von einem Unterhaltspflichtigen nur so viel Unterhalt verlangt werden, dass dieser nicht selbst sozialhilfebedürftig wird. Inwieweit deutsche Oberlandesgerichte (OLG) in der Höhe des Selbstbehalts differenzieren dürfen, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) bewerten.

In manchen OLG-Bezirken gibt es einen einheitlichen sogenannten Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall zu belassen ist. In anderen Bezirken wird dagegen differenziert, um Erwerbstätigen einen höheren Anreiz zu verschaffen, weiterhin erwerbstätig zu sein: Der Selbstbehalt desjenigen, der arbeitet, ist dort höher als bei dem, der nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt aktiv ist, zum Beispiel Einkünfte etwa aus einer Rente erwirtschaftet.

Ein Rentner hatte nun geklagt, weil ihm im OLG-Bezirk Hamm ein Selbstbehalt von 1.090 EUR zugestanden worden war, während dieser bei 1.200 EUR gelegen hätte, würde es sich um Einkünfte aus aktiver Tätigkeit handeln.

Der BGH bestätigte dieses Vorgehen. Laut den Richtern liegt es eindeutig in der Kompetenz der jeweiligen OLG-Kollegen, wie geschehen zu differenzieren - auch dann, wenn dies derart nicht in allen Gerichtsbezirken der Republik erfolgt.

Hinweis: Unterhalt exakt und korrekt zu bestimmen, ist nicht nur generell eine komplexe Aufgabe, die Detailkenntnisse voraussetzt. Sie fällt zudem in Hamburg oder Stuttgart auch nicht automatisch gleich aus.


Quelle: BGH, Beschl. v. 16.10.2019 - XII ZB 341/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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