Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Kindschaftssachen: Maßstab für Umgangsregelung nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil Sowohl die Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern als auch die der elterlichen Sorge gelten juristisch als sogenannte Kindschaftssache und werden deshalb anhand derselben Kriterien geprüft. Welchen Einfluss eine Entscheidung in einem Bereich auf eine im anderen Bereich hat, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder hatte das Gericht auf die Kindesmutter übertragen. Der Vater wollte nun jedoch das Wechselmodell etablieren. Streit ergab sich zu der Frage, nach welchem Maßstab die Frage zu klären ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge. Bei der erstmaligen Regelung zu diesem Komplex hatte das Gericht danach zu entscheiden, was dem Wohl der Kinder am besten entsprach. Für eine Abänderung dieser Entscheidung kommt es darauf an, ob die Änderung aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Der Maßstab ist also strenger. Die Frage, ob das Wechselmodell praktiziert werden soll, ist eine Frage nach dem Umgang der Eltern mit den Kindern und keine Frage nach der elterlichen Sorge. Der BGH stellt klar, dass die Bereiche elterliche Sorge und Umgang verschiedene Bereiche sind. Deshalb war im Verfahren zur erstmaligen Regelung des Umgangs der Antrag des Vaters daraufhin zu prüfen, ob das Wechselmodell dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Die Voraussetzungen, um mit dem Antrag Erfolg zu haben, waren also niedriger. Der Antrag des Vaters wurde dennoch abgewiesen. Denn das Wechselmodell kann nur dann verlangt werden, wenn die Eltern in der Lage sind, loyal miteinander umzugehen. Daran fehlte es beim Vater im Verhalten der Mutter gegenüber. Hinweis: Wer auf ein Wechselmodell hinarbeitet, sollte trotz verletzter Gefühle auf ein gutes Verhältnis mit dem Expartner achten. Denn nur bei kooperativem Miteinander wird eine hälftige Betreuung der gemeinsamen Kinder in Aussicht gestellt. Quelle: BGH, Beschl. v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18
(aus: Ausgabe 03/2020)
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