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Elterliche Sorge: Vollmacht anstelle einer Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil ist möglich

Sind sich Eltern in grundlegenden Dingen nicht einig, kommt ein Verfahren der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein in Betracht. Solche Verfahren enden oft damit, einem Elternteil gewisse Vollmachten zu übertragen, es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Inwieweit dies ein probater Weg ist, war in der Bewertung Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Eine kroatische Mutter und ein bosnischer Vater stritten um das Sorgerecht für ihren Sohn. Beide hatten eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, trennten sich aber recht bald nach der Geburt des Kindes, wobei der Sohn bei der Mutter blieb. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug das Gericht schließlich auch auf die Mutter. In einem weiteren Verfahren beantragte sie dann die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge. Dieses Verfahren endete mit einer umfassenden Vollmacht, die der Vater der Mutter erteilte. Erneut beantragte die Mutter später die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge, da die erteilte Vollmacht nicht ausreiche. Dies sei insbesondere bei der Vertretung gegenüber dem Konsulat aufgefallen. Der BGH hat den Fall umfassend untersucht, aber nicht abschließend entschieden und ihn stattdessen an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Beibehaltung der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis scheiterte vorliegend am erheblichen Kommunikationskonflikt. Zur Frage, ob solche Probleme durch eine Vollmacht gelöst werden können, hat der BGH die bisher divergierende Rechtsprechung ausgewertet. Seiner Auffassung nach ist es durchaus möglich, dass ein Elternteil dem anderen eine umfassende Vollmacht in Fragen der elterlichen Sorge erteilt. Geschieht dies und kann damit ein Elternteil alle relevanten Fragen der elterlichen Sorge in der täglichen Praxis allein regeln, bedarf es keiner weiteren Entscheidung zur elterlichen Sorge. Im vorgelegten Fall war jedoch zu klären, ob die erteilte Vollmacht ausreichend war oder eben nicht. Dem nachzugehen, sei laut BGH Aufgabe der Vorinstanz, an die dieser Fall zur Entscheidung somit auch zurückging.

Hinweis: Eine Vollmacht kann eine Entscheidung zur elterlichen Sorge also durchaus ersetzen. Da auch hier der Teufel im Detail liegt, ist jede der Parteien stets gut beraten, solche Schriftstücke mit fachlich professioneller Unterstützung anzugehen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 29.04.2020 - XII ZR 112/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

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