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Beleganspruch im Güterrecht: Muss eine Auskunft belegt werden, ist präzise anzugeben, welche Belege verlangt werden

In vielen Bereichen des Familienrechts besteht ein Auskunftsanspruch, und dieser ist meistens mit einem sogenannten Beleganspruch gekoppelt. Werden verlangte Belege dabei nicht vorgelegt, muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Wie genau dies zu geschehen hat, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Es ging um einen Fall mit türkischem Güterrecht, was nur augenscheinlich eine Rolle spielt. Denn das, was der BGH in seiner Entscheidung ausführt, betrifft nicht nur das deutsche Güterrecht gleichermaßen, sondern ebenso das deutsche Unterhaltsrecht sowie überhaupt alle Auskunfts- und Belegansprüche im Familienrecht. Dabei befand der BGH, dass stets sehr präzise angegeben werden muss, was genau an Auskunft verlangt und erteilt werden muss.

Wenn derjenige, der die Belege vorlegen muss, dies aus welchem Grund auch immer nicht macht, hat das Gericht eine entsprechende Verpflichtung zu verhängen, dies zu tun. Folgt der Verpflichtete dem Richterspruch nicht, erfolgt die Zwangsvollstreckung - der Gerichtsvollzieher wird dann eingeschaltet. Und für diesen muss ganz genau aus dem Beschluss des Gerichts zu ersehen sein, was an Belegen vorzulegen ist. Denn schließlich muss er unter Umständen alle relevanten Unterlagen des Pflichtigen durchgehen und die entsprechend verlangten Belege heraussuchen. Diese Präzision hatte die Vorinstanz vermissen lassen, so dass gegen deren Entscheidung der BGH angerufen worden war. Daher hob der Senat die dort getroffene Entscheidung auf. Er verwies die Sache zurück, damit das nachgeholt wird.

Hinweis: In der Praxis wird mit den Auskunfts- und den Belegansprüchen oftmals etwas salopp verfahren, sowohl auf Seiten der Rechtsanwälte als auch auf Seiten der Gerichte. Das kann sich die jeweilige Gegenseite mitunter zunutze machen. Dazu ist es aber nötig, dass genau hingeschaut wird. Deshalb ist es auch wichtig, unter anderem in diesem Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen präzise und genau zu arbeiten.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.02.2021 - XII ZB 376/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)

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