Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Kein 08/15-Attest: Ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht muss für Arbeitgeber nachvollziehbar sein Während der Coronapandemie erlebten unterschiedlichste Attestformen eine wahre Blüte. Natürlich können einige Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske am Arbeitsplatz tragen. Um diese berechtigten Ausnahmen jedoch von jenen zu unterscheiden, die auf Grundlage ideologischer und nicht gesundheitsbasierter Einwände beruhen, müssen die Atteste für die Arbeitgeber auch entsprechend nachvollziehbar sein. Was passiert, wenn das nicht der Fall ist, zeigt das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus. Eine angestellte Logopädin hatte ihrer Arbeitgeberin ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt, nach dem sie bei der Arbeit keinen Mund-Nase-Schutz (MNS) tragen konnte. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Die Logopädin klagte dagegen an - und dies erfolglos. Die Kündigung war nämlich wirksam, da die Arbeitgeberin zu Recht die Entscheidung treffen konnte, dass während der Behandlungen ein MNS getragen werden muss. Bei einer logopädischen Behandlung ist der Abstand von eineinhalb Metern nicht immer einzuhalten. Außerdem konnten die vorgelegten Atteste nicht dazu führen, dass die Logopädin keinen Schutz tragen musste. Derjenige, dem das Attest vorgelegt wird, muss aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen prüfen zu können. Es muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des MNS zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Hinweis: Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig entschieden, und die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wurde eingelegt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Atteste müssen schlicht und ergreifend prüfbar und nachvollziehbar sein. Quelle: ArbG Cottbus, Urt. v. 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20
(aus: Ausgabe 10/2021)
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