Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Initiativrecht: Der Betriebsrat kann die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen

Noch immer existieren Betriebe, in denen es keine elektronische Zeiterfassung gibt. Dass es Zeit wird, sich damit zu beschäftigen, zeigt neben der baldigen gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung auch das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG). Denn dieses musste sich mit den Rechten des Betriebsrats bei der Einführung einer solchen Zeiterfassung beschäftigen.

Ein Betriebsrat hatte eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung mit seinem Arbeitgeber verhandeln wollen. Als die Verhandlungen gescheitert waren, verlangte der Betriebsrat gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung. Der Arbeitgeber hingegen meinte, eine Einigungsstelle sei hierfür gar nicht zuständig, denn das Gremium habe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Initiativrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Ob diese Interpretation korrekt war, musste nun das LAG entscheiden. Die Richter meinten entgegen der Arbeitgebermeinung jedoch, dass dem Betriebsrat grundsätzlich auch das Initiativrecht zukommt, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen. Das sei auf die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung ("Stechuhr") im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG übertragbar. Der Gesetzgeber habe bei den den dortigen Mitbestimmungsrechten einzelne Sachverhalte bewusst so geregelt, dass dort "lediglich Form, Ausgestaltung und deren Verwaltung mitbestimmungspflichtig sind” - nicht aber die Entscheidung selbst! Vielmehr sei dort ausdrücklich "die Einführung" beschrieben. Daher stehe dem Betriebsrat entsprechend ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu.

Hinweis: Eine Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung soll demnächst durch den Gesetzgeber verabschiedet werden. Bis dahin kann aber auch nach dieser Entscheidung des LAG der Betriebsrat die Einführung einer solchen Regelung fordern und durchsetzen.


Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]