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Privatschule als Mehrbedarf: Wer mit der Schulwahl einverstanden ist, muss auch mitbezahlen

Dem Bedarf von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle liegt gedanklich ein Warenkorb zugrunde, der das enthält, was Kinder in den durch das Einkommen der Eltern vorgegebenen Verhältnissen typischerweise benötigen. Weil dieser Korb individuell gefüllt ist - das eine Kind hat teure Hobbies, das andere besondere Ernährungsbedürfnisse -, ist es nicht immer leicht zu bestimmen, was in den Tabellenbeträgen als Elementarbedarf enthalten und was als Sonder- und Mehrbedarf anzusehen ist. Diese Frage war im Folgenden ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).

Konkret handelte es sich hier um das Schulgeld für einen Grundschüler. Der Vater zahlte an die Mutter Unterhalt nach dem damaligen (2019) Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle. Die Eltern hatten sich gemeinsam für eine Privatschule entschieden und zusammen den Schulvertrag unterschrieben. Die Kosten beliefen sich auf rund 4.000 EUR Schulgeld und knapp 800 EUR Essensgeld pro Jahr. Zuerst verklagte die Mutter den Vater auf die Hälfte der Kosten, dann wollte sie eine höhere Quote. Der Vater wollte sich am Schulgeld gar nicht beteiligen. Dass er den Schulvertrag unterschrieben habe, bedeute nicht, dass er Kosten tragen müsse. Die Privatschule sei nicht notwendig. Mit diesem Argument kam er weder beim Amtsgericht noch beim OLG zum Ziel.

Die Frage der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule stelle sich dem OLG entgegen der Auffassung des Vaters nicht. Denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrags habe dieser dem Besuch bereits vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dieser Grundentscheidung einverstandene Vater müsse folglich dann auch die Rechtsfolgen tragen. Das Essensgeld sei allerdings kein Mehrbedarf, denn die Verpflegung der Kinder sei im Elementarwarenkorb zweifelsohne enthalten. Das Schulgeld selbst sei aber durchaus ein Mehrbedarf, und an einem solchen muss sich auch der Elternteil beteiligen, bei dem das Kind wohnt - allerdings nicht zur Hälfte, sondern im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte der Eltern. Daraus ergaben sich hier rechnerisch 74 % für den Vater.

Hinweis: Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist. Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden. Sonderbedarf ist ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und nicht vorhersehbar war, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten. Wie bei Mehrbedarf haften die Eltern auch für den Sonderbedarf anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 08.11.2022 - 13 UF 24/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2023)

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