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Privates Surfen: Fristlose Kündigung im Einzelfall möglich

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer den Internetanschluss am Arbeitsplatz verbotenerweise zu privaten Zwecken nutzt.

Der Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen. Das Gericht hat dem nun eine Absage erteilt.

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist zwar grundsätzlich bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich; eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen. Hierbei handelte es sich in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen um Auffälligkeiten an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich. Zudem war der private Charakter der aufgerufenen Seiten in Teilen fragwürdig; ferner lag die vorgeworfene Nutzung in einigen Fällen außerhalb der zu leistenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer war bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte daher als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; eine außerordentliche Kündigung war nicht angemessen.

Hinweis: Das Gericht hat vorliegend also entschieden, dass eine fristlose Entlassung wegen ausufernder privater Internetnutzung generell zulässig ist. Allerdings sind auch immer die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, anhand derer eine Abwägung getroffen werden muss. Diese ist hier zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallen.


Quelle: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.09.2011 - 18 LP 15/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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