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Adäquate Unterbringungsmöglichkeit: Kein Anspruch auf Spind für gesamte Dienstkleidung

Einige Berufsgruppen tragen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine spezielle Dienstkleidung bzw. Uniform. Dazu gehören unter anderem Köche, Ärzte, Feuerwehrleute oder Polizeibeamte. Die jeweiligen Arbeitgeber haben daher die Pflicht, ihnen am Arbeitsplatz eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, die Dienstkleidung adäquat unterzubringen.

Das diese Pflicht besteht, ist unstrittig, diskussionswürdig erscheint hingegen die genaue Ausgestaltung des jeweiligen Kleiderschranks - so jedenfalls in einem vom Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheidenden Fall. Ein städtischer Beschäftigter befand seinen Dienstspind mit den Maßen 1,75 x 1 x 0,46 m als zu klein. Der Platz in dem Spind reiche seiner Ansicht nach nicht aus, um seine gesamte Dienstkleidung darin unterzubringen. Daher erbat er bei seinem Dienstherrn einen größeren Spind oder ersatzweise monatlich 30 EUR als Aufwendungsersatz.

Zu Unrecht, wie die Hessischen Arbeitsrichter entschieden. Für sein Verlangen gäbe es schlicht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Der Dienstherr müsse nicht dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer die Dienstkleidungsstücke immer vollzählig in seinem Dienstspind aufbewahren könne. Darüber hinaus sei ihm zuzumuten, dass er einen Teil seiner Kleidung auch an die vorhandene Garderobe hängt.

Hinweis: Bevor man wegen einer solchen Bagatelle einen Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber vom Zaun bricht, sollte versucht werden, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ein wenig Flexibilität kann in solchen Fällen von beiden Seiten erwartet werden. Daher ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine kurze Rechtsberatung meist vielversprechender als der Gang vor Gericht. Auch an die Einschaltung von neutralen Schlichtern ist zu denken.


Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 31.05.2011 - 19 Sa 1753/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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