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Vorführwagen: Pflichtangaben bei Verkaufsinserat

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verpflichtung, bei der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.

Ein Autohändler bot auf einer Internetverkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug ..., EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" gesetzlich vorgeschrieben sind, enthielt die Anzeige nicht. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm den Autoverkäufer deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie der BGH entschieden hat. Denn unter den Begriff "Neuwagen" fallen nach Ansicht des Gerichts alle "Kraftfahrzeuge ..., die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden". Entscheidend seien objektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Ein solcher objektiver Umstand ist z.B. die Kilometerleistung. Der BGH zieht hier die Grenze bei 1.000 km.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.12.2011 - I ZR 190/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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