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Kein Rechteverzicht: Zustimmung des Mieters zur Übertragung der Mietkaution auf neuen Hauseigentümer

Bevor man eine neue Wohnung beziehen kann, muss meist eine Mietkaution in Höhe von bis zu zwei Monatskaltmieten geleistet werden. Diese Kaution dient dazu, dem Vermieter z.B. einen Schadenersatzanspruch zu sichern, falls die Wohnung beschädigt oder am Ende des Mietvertrags nicht - wie eigentlich vereinbart - renoviert wird.

Was passiert aber mit der Mietkaution, wenn der Vermieter wechselt, weil beispielsweise das Haus verkauft wird? Es gilt zunächst der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Das bedeutet, dass der Erwerber des Hauses an Stelle des bisherigen Vermieters in die bestehenden Mietverträge eintritt. Doch wie sieht es mit den geleisteten Mietkautionen aus? Was geschieht, wenn der Mieter sein Geld am Ende der Mietzeit nicht von dem neuen Hauseigentümer zurückerhält - inwieweit haftet dann gegebenenfalls noch der vormalige Vermieter?

Nach dem Willen des Gesetzgebers und nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Mieter dazu verpflichtet, der Übertragung der Kaution vom alten auf den neuen Hauseigentümer zuzustimmen. Das gilt dann, wenn die Mietkaution in Form eines Sparbuchs angelegt ist und die Bank das Guthaben daher nicht ohne die Zustimmung des Mieters einfach so an den neuen Vermieter auszahlen darf.

Kann oder will der neue Vermieter die Mietkaution jedoch nicht an den Mieter herausgeben, hat dieser grundsätzlich die Möglichkeit, sich an den ehemaligen Vermieter zu halten. Seine erteilte Zustimmung zur Übertragung der Mietkaution auf den neuen Vermieter schließt dieses Rückgriffsrecht nicht aus.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.12.2011 - VIII ZR 206/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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