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Doppelte Haushaltsführung: Es kommt nicht auf die bloße Entfernung zwischen Arbeit und Zweitwohnung an

Arbeitnehmer und Selbständige können eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie außerhalb des Orts, in dem sie ihren einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und dort - zumindest unter der Woche - auch wohnen.

In einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) verbrachte ein Ehepaar seine Wochenenden im gemeinsamen Hausstand in S. Die Ehefrau hatte zunächst in B gearbeitet und dort auch eine Zweitwohnung erworben. Nachdem ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz von B nach A verlegt hatte, arbeitete sie in A. Die Entfernung zwischen ihrer alten Zweitwohnung in B und der neuen Arbeitsstätte in A betrug 141 km. Das Finanzamt berücksichtigte

  • die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in A,
  • nicht aber die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in S.

Dies begründete es damit, dass sich der Zweithausstand seines Erachtens nicht mehr am Beschäftigungsort befand.

Nach Auffassung des FG wohnte die Ehefrau allerdings doch noch am Beschäftigungsort - auch wenn die Zweitwohnung in B weder in der politischen Gemeinde ihres Arbeitgebers noch im Einzugsgebiet ihrer Arbeitsstätte im engeren Sinne lag. Davon kann im Fall zweier Großstädte, die mehr als 100 km Luftlinie voneinander entfernt liegen, zwar nicht mehr ausgegangen werden. Allerdings ist unter Einzugsgebiet der Bezirk zu verstehen, zu dem ein Berufstätiger üblicherweise täglich fahren kann.

Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt: Im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen kann es laut FG nicht mehr auf die bloße Entfernung ankommen, weil Arbeitnehmer durchaus größere Pendelstrecken in Kauf nehmen, wenn der Betrieb verkehrsgünstig zu erreichen ist. Die einfache Fahrt von B nach A dauerte mit dem ICE eine Stunde, lag also noch im Bereich des Üblichen. In Abwägung der Gesamtumstände des Streitfalls befand sich die Zweitwohnung der Arbeitnehmerin in B damit noch im Einzugsgebiet - im weiteren Sinne - von A. Damit konnte auch der Aufwand für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden.


FG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2011 - 11 K 4448/10 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2012)

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