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Außergewöhnliche Belastungen: Heimkosten sind auch bei vorheriger Schenkung noch absetzbar

Bei einem durch Krankheit, Alter oder Pflegebedürftigkeit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Übernehmen Sie die Kosten einer Heimunterbringung für einen nahen Angehörigen, können Sie diese nur dann geltend machen, wenn diese zwangsläufig sind. Dies ist der Fall, wenn die untergebrachte Person gar kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen.

Der Abzug der Aufwendungen für eine Heimunterbringung scheitert aber nicht generell daran, dass Ihr unterstützter Verwandter Ihnen zuvor - etwa durch vorweggenommene Erbfolge - ein Grundstück gegen Vorbehaltsnießbrauch übertragen hat. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Schenker seine Unterstützungsbedürftigkeit selbst verschuldet hat und damit keine Zwangsläufigkeit mehr vorliegt. Vielmehr können die Heimunterbringungskosten in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie auf den Rückgang der Mieterträge aus dem Grundstück zurückzuführen sein.


FG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2011 - 11 K 2506/09 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2012)

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