[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Rücksichtnahmepflicht: Abmahnung ist bei unangemessener Wortwahl gerechtfertigt

Der Umgangston unter Arbeitskollegen ist je nach Betrieb und Mitarbeiter mal etwas "ruppiger", mal etwas freundlicher. Allerdings sollte man sich als Arbeitnehmer davor hüten, allzu frech gegenüber Kollegen und insbesondere gegenüber dem Vorgesetzten zu sein. Denn unter Umständen kann eine unvorsichtige Wortwahl eine "gelbe Karte" in Form einer arbeitsrechtlichen Abmahnung nach sich ziehen.

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, stellt die Verabschiedung von seinem Chef mit den Worten "Ich wünsche Ihnen ein beschissenes Wochenende" eine so gravierende Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, dass eine darauf folgende Abmahnung gerechtfertigt ist. Als sich der betreffende Arbeitnehmer mit prozessualen Schritten gegen diese Abmahnung zur Wehr setzte, hat das Gericht dem eine recht deutliche Absage erteilt - eine derart respektlose Äußerung sei nicht zu akzeptieren.

Hinweis: Je nach Art und Weise der Beleidigung muss es nicht bei einer Abmahnung bleiben, im Einzelfall kann eine fristlose Kündigung drohen. Voraussetzung wäre allerdings, dass durch die Beleidigung das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart schwer gestört wird, dass dessen Fortführung nicht mehr zumutbar ist.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.08.2011 - 3 Sa 150/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]