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Stellenanzeige: Anforderung "sehr gutes Deutsch" ist nicht zwingend diskriminierend

Bei der Gestaltung einer Stellenanzeige müssen Unternehmen nicht nur darauf achten, dass die spezifischen Anforderungen an die zu besetzende Stelle formuliert werden. Es gilt darüber hinaus darauf zu achten, dass die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingehalten werden, so dass z.B. niemand aufgrund seines Geschlechts oder seiner Herkunft benachteiligt wird. Jeder muss generell die gleichen Chancen haben, den Posten zu erhalten - entsprechende Qualifikation vorausgesetzt.

Die Anforderung "sehr gutes Deutsch" im Rahmen einer Stellenanzeige für einen gesuchten "Spezialist Software (w/m)" kann grundsätzlich ein Indiz für die Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit "Migrationshintergrund" wegen dessen ethnischer Herkunft sein. So hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden. Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Wenn sich bereits aus dieser ergibt, dass die Anforderung an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind, kann nicht von einer Benachteiligung ausgegangen werden, so das Gericht.

Hinweis: Diese Entscheidung macht deutlich, dass es sinnvoll ist, bei der inhaltlichen Gestaltung von Stellenanzeigen etwas mehr Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel kann es hilfreich sein, vor Veröffentlichung der Anzeige einen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts versierten Anwalt zu befragen.


Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 05.10.2011 - 2 Sa 171/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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