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Blockierte Privatzufahrten: Erstattungsfähige Kosten für Entfernung eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs

Blockiert ein Pkw eine private Auffahrt oder Garage, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das störende Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen.

Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat, sind dabei nicht nur die Kosten für den Abschleppvorgang selbst, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit dessen Vorbereitung entstehen, erstattungsfähig. Zu den Vorbereitungskosten gehören unter anderem solche, die bei der Recherche zur Feststellung des Fahrzeughalters entstehen.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht direkt der Behebung dieser Störung dienen - wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

Hinweis: Man sollte mit dem Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht zu voreilig sein. Zunächst muss der Geschädigte die Abschleppkosten vorstrecken und kann erst hinterher versuchen, sie vom Fahrzeughalter erstattet zu bekommen. Das kann im Zweifel nur durch ein gerichtliches Verfahren geschehen, so dass die Gefahr besteht, auf Abschlepp- und Gerichtskosten sitzenzubleiben.


Quelle: BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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