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Häusliches Arbeitszimmer: Wann steht ein anderer Arbeitsplatz bereit?

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Daneben sieht das Einkommensteuergesetz noch einen beschränkten Kostenabzug von 1.250 EUR pro Jahr vor, der immer dann eingreift, wenn dem Berufstätigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). Wer also glaubhaft machen kann, dass für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) bereitsteht, kann zumindest in den Genuss des beschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs kommen.

Diesen Versuch unternahm kürzlich auch ein angestellter Elektrotechniker, der sein 10 qm großes häusliches Arbeitszimmer absetzen wollte. Er erklärte, dass er darin aus beruflichen Gründen seine englischen Sprachkenntnisse auffrische. Da er die Sprache mittels eines Computersprachkurses lerne und die benötigte Software nicht auf dem PC des Arbeitgebers installieren dürfe, stehe ihm kein anderer Arbeitsplatz für seine Fortbildung zur Verfügung. Somit seien die Arbeitszimmerkosten mit bis zu 1.250 EUR anzuerkennen. Der BFH ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Denn der Techniker konnte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz auch für berufliche Fortbildungsmaßnahmen nutzen. Zwar durfte er dort das Computerprogramm nicht installieren, es ist jedoch nicht unbedingt erforderlich eine Fremdsprache mittels eines Computersprachkurses zu erlernen; dies war lediglich eine persönliche Entscheidung des Arbeitnehmers.

Hinweis: Rechtsprechung und Finanzverwaltung lassen sich relativ selten davon überzeugen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So muss ein anderer Arbeitsplatz nach Ansicht des BFH insbesondere kein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich sein, sondern kann auch in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank liegen.


Quelle: BFH, Urt. v. 05.10.2011 - VI R 91/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2012)

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