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Europäisches Geldsanktionsgesetz: Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern

Ende 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (EU-GeldG) in Kraft getreten. Aufgrund dieser Regelungen ist es nun möglich, ausländische "Knöllchen" in Deutschland für vollstreckbar zu erklären.

Das Amtsgericht Bochum hatte eine Geldsanktion aufgrund eines niederländischen Urteils in eine Geldbuße von 180 EUR umgewandelt, die der betroffene Autofahrer nun zahlen muss. Er war in den Niederlanden über eine rote Ampel gefahren.

Hinweis: Interessant bei dieser Entscheidung ist, dass das Bußgeld gegen den Halter des Fahrzeugs verhängt worden ist, obwohl dieser den Verstoß nicht begangen hatte. Hierzulande gibt es im Gegensatz zu den Niederlanden keine sogenannte "Halterhaftung". Allerdings hatte der Betroffene dies vor dem deutschen Gericht nicht mehr einwenden können. In diesem Verfahrensstadium hätte er nur noch Einwände machen können, die einer Vollstreckbarkeit entgegenstehen, zum Beispiel eine evtl. eingetretene Verjährung der Maßnahme.


Quelle: AG Bochum, Beschl. v. 27.02.2012 - 29 Gs 2/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2012)

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