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Grundstücksausfahrt: Auch auf linksfahrende Autos muss geachtet werden

Wer sich schon einmal aus einer Haus- bzw. Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfädeln wollte, weiß, dass das mitunter nicht einfach ist. Das Straßenverkehrsrecht verlangt mit Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, dass man sich deshalb im Zweifel helfen lässt. Es kann also notwendig sein, dass ein netter Helfer schaut, ob die Straße frei ist und gerade keine Fußgänger bzw. Radfahrer kommen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, darf man sich nicht einfach darauf verlassen, dass die restlichen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig fahren. Man muss grundsätzlich auch mit Autofahrern rechnen, die auf der linken Spur in Fahrtrichtung fahren - etwa bei einem Überholvorgang. Oberste Pflicht ist, den fließenden Verkehr auf dem Hauptweg nicht zu behindern. Zwar bedeuten Rechtsverstöße im fließenden Verkehr, dass bei einem Unfall ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers in Frage kommt. Nach Ansicht der BGH-Richter kommt es aber auf den konkreten Verstoß an - die verletzte Vorschrift muss letztlich dem Schutz des anderen dienen. Dies sei laut Gericht hier bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht der Fall. Das Rechtsfahrgebot solle sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es diene also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen dadurch nicht jene Verkehrsteilnehmer geschützt werden, die diese Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen.

Hinweis: Mitverschulden hin oder her, Vertrauensgrundsatz gut und schön - im Straßenverkehr sollte generell größtmögliche Rücksichtnahme herrschen. Im Vordergrund sollte stets die Vermeidung von Verkehrsunfällen stehen. Die sture Durchsetzung der eigenen Vorfahrt hat im Straßenverkehr nichts zu suchen.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2012)

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