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Steuererklärungen 2011: Die richtige Taktik bei der Abgabe

Bei der Abgabe von Steuererklärungen müssen Sie gesetzliche Fristen beachten:

  1. Besteht eine Pflicht zur Abgabe, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2012 vorzulegen. Auf Antrag wird die Frist bis Ende September verlängert - auch ohne lange Begründung. Darüber hinaus wird nur in begründeten Einzelfällen Aufschub gewährt.
  2. Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester 2012. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar 2013 in Betracht, die jedoch stichhaltig begründet sein müssen.
  3. Arbeitnehmer haben über die einbehaltene Lohnsteuer ihre Abgaben bereits geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur dann eine Einkommensteuererklärung, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie Nebeneinkünfte über 410 EUR, den Job gewechselt oder die Steuerklasse V haben. Ansonsten können Arbeitnehmer freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen lassen. Hierzu haben sie vier Jahre und damit bis Ende 2015 Zeit. Da diese Frist auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt, können beide Anträge zeitgleich eingereicht werden.

Bei der Frage, wann eine Einkommensteuererklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende und Geschiedene sowie Kinder. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag, sofern sie die Zusammenveranlagung wählen.

Die allgemeinen Abgaberegeln gelten für die Erklärungen zur:

  • Einkommensteuer - inklusive der gesonderten, der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der gesonderten Feststellung des Verlustvortrags
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer - inklusive der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und der Zerlegung des Steuermessbetrags
  • Umsatzsteuer

Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid und darf bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen, höchstens jedoch 25.000 EUR.

Hinweis: Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt sich eine Erklärungsabgabe, wenn etwa nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses in 2011 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn jetzt schon eine Erklärung eingereicht wird.


FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 02.01.2012 - S 0320 - 1 - V A 2
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2012)

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