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Steuerrückerstattung: Vorgehensweise bei ehemals zusammenveranlagten Ehegatten

Im Bereich der Einkommensteuer können sich Erstattungsansprüche zum Beispiel durch

  • die Anrechnung von Vorauszahlungen,
  • Abzugsbeträge wie Kapitalertrag- und Lohnsteuer sowie
  • einen berichtigten Bescheid ergeben.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen. Dennoch kann es erforderlich sein, die Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu ermitteln. Die Finanzämter gehen hierbei wie folgt vor:

  • Grundsätzlich können sich Eheleute, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen, Erstattungsbeträge in Empfang zu nehmen. Das gilt aber nur bei intakten Ehen. Ansonsten muss die Anspruchsberechtigung selbst dann geprüft werden, wenn die Eheleute übereinstimmend davon ausgehen, dass ihnen der Erstattungsanspruch gemeinsam zusteht.
  • Erstattungsberechtigt ist derjenige Ehegatte, auf dessen Rechnung die Zahlung (z.B. die Vorauszahlung) bewirkt worden ist. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern allein darauf, wessen Steuerschuld getilgt wurde. Bei Zahlung durch einen Ehegatten für beide als Gesamtschuldner sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt und der Betrag wird nach Köpfen aufgeteilt.
  • Erfolgt die Zahlung erst nach der Scheidung, ist im Fall der Erstattung der zahlende Ehegatte allein erstattungsberechtigt.
  • Beantragen die Ehegatten die getrennte Veranlagung, werden Vorauszahlungen insgesamt auf die getrennt festgesetzte Steuer angerechnet. Verbleibt hierbei ein Rest, wird der nach Kopfteilen auf beide Ehegatten verteilt.
  • Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist der Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn sie einbehalten wurde.

Beispiel: Der Ehemann ist Gewerbetreibender, die Ehefrau ist Arbeitnehmerin. Die Einkommensteuer beträgt 5.000 EUR und infolge der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer von 6.500 EUR ergibt sich eine Erstattung von 1.500 EUR. Erstattungsberechtigt ist allein die Ehefrau.

  • Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, erfolgt die Anrechnung der Lohnsteuer im Verhältnis des Arbeitslohns.
  • Ist keiner Arbeitnehmer, sind beide Ehegatten je zur Hälfte erstattungsberechtigt.
  • Liegt nur die Steuererklärung eines Ehegatten vor, wird die Durchführung der getrennten Veranlagung grundsätzlich zurückgestellt und der andere zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.
  • Besteht zwischen dem Finanzamt und einem oder beiden Ehegatten Streit über den Erstattungsanspruch, wird darüber durch Abrechnungsbescheid entschieden, und zwar nach der Festlegung des Finanzamts.

Bayerisches LfSt, Vfg. v. 20.10.2011 - S 0160.1.1-1/3 St42
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2012)

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