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Schwebezeitraum: Kein Sonderkündigungsschutz bei bedingtem Antrag auf Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat im letzten Jahr in zwei Entscheidungen zum Sonderkündigungsschutz während der sogenannten Elternzeit Stellung genommen. Grundsätzlich ist es so, dass werdende Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes haben. Dies gilt inzwischen für beide Elternteile, so dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Kindsvater Elternzeit beantragen kann. Innerhalb der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz für den betreffenden Elternteil.

Wird Elternzeit allerdings nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, der Arbeitgeber daraufhin dieses Teilzeitbegehren jedoch ablehnt, sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nicht gegeben. Die entsprechende Vorschrift setzt voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezeitraum zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags sieht das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz vor.

Hinweis: Der Anspruch auf Elternzeit besteht prinzipiell bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternteile können ganz oder zeitweise gemeinsam in Elternzeit gehen. Voraussetzung dafür ist generell, dass sie das Kind selbst erziehen und betreuen; zudem müssen sie mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.


Quelle: BAG, Urt. v. 12.05.2011 - 2 AZR 384/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2012)

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