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Behördenzustimmung: Kündigung während der Elternzeit möglich

Die gesetzliche Lage in Deutschland sieht vor, dass schwangere Arbeitnehmerinnen einem Sonderkündigungsschutz unterliegen. Allerdings kann der Arbeitgeber bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur ausnahmsweisen Kündigung der sich in Elternzeit befindenden Angestellten beantragen. Wenn die Behörde zustimmt, ist die Kündigung zulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner zweiten Entscheidung zu dieser Thematik zur Frage Stellung genommen, innerhalb welcher Zeit nach der behördlichen Zustimmung die Kündigung ausgesprochen werden muss. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts keine bestimmte Frist seitens des Arbeitgebers einzuhalten.

Hinweis: Soll einem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gekündigt werden und existiert dafür auch die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde, sollte das dem betreffenden Mitarbeiter mitgeteilt werden. Denn die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, mit der sich der Gekündigte gegen die Entlassung zur Wehr  setzen kann, beginnt erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung.


Quelle: BAG, Urt. v. 22.06.2011 - 8 AZR 107/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2012)

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