[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Gesamtzusammenhang maßgeblich: Grobe Beleidigung des Chefs ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitzuteilen. Zudem kann dieser einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ("gelber Schein") bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.

Äußert der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang seinen Unmut, indem er sagt, dass "die A...löcher ihn doch rauswerfen sollen", stellt dies unzweifelhaft eine Beleidigung seiner Vorgesetzten dar.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist darin zugleich auch eine schwere Störung des Betriebsfriedens zu sehen. Diese müsse jedoch stets im Gesamtzusammenhang gesehen und im Einzelfall gegebenenfalls milder bewertet werden. Eine solche Beleidigung stelle nicht automatisch einen Grund zur fristlosen Entlassung dar.

Eine mildere Bewertung der beleidigenden Aussage komme dann in Betracht, wenn - wie hier - der Chef den betreffenden Mitarbeiter zuvor unberechtigt kritisiert und ihm mit Kündigung gedroht habe, obwohl diesem kein Fehler vorzuwerfen war.

Hinweis: Selbstverständlich darf eine solche Beleidigung nicht ohne Folgen für den Angestellten bleiben. Allerdings stellt die fristlose Kündigung stets das letzte Mittel der Wahl dar, zuvor muss zum Beispiel eine Abmahnung erfolgen.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.08.2011 - 2 Sa 232/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]