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Ausbildung und Studium: Fahrtkosten sind besser absetzbar

Wenn Ihr Kind eine duale Ausbildung oder einen Aufbaustudiengang absolviert (z.B. Masterstudiengang nach Bachelorabschluss), kann es sämtliche Kosten hierfür als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und Bürobedarf sowie die Fahrtkosten zur Uni oder zu einer anderen Bildungsstätte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für die Fahrten von Auszubildenden und Studenten nicht nur die Pendlerpauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Bildungsstätte abgezogen werden darf, sondern 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer.

Hinweis: In seiner früheren Rechtsprechung war der BFH davon ausgegangen, dass eine Bildungseinrichtung meist eine regelmäßige Arbeitsstätte ist, für die nur geringere Fahrtkosten anfallen als für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise). Denn der Erwerbstätige kann sich wegen der Regelmäßigkeit auf die immer gleichen Wege einstellen, indem er zum Beispiel Fahrgemeinschaften bildet. Deshalb sah es der BFH bisher als gerechtfertigt an, die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur über die ungünstigere Pendlerpauschale zu berücksichtigen.

In seiner neueren Rechtsprechung macht der BFH eine komplette Kehrtwende und geht jetzt davon aus, dass eine Bildungseinrichtung im Regelfall nur vorübergehend und eben nicht auf Dauer genutzt wird, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum aufgesucht wird. Deshalb kann der Auszubildende bzw. Student seine Fahrtkosten gerade nicht durch Fahrgemeinschaften oder ähnliche Maßnahmen geringhalten. Im Ergebnis muss er seine Kosten daher steuerlich besser absetzen können.

BFH, Urt. v. 09.02.2012 - VI R 44/10

BFH, Urt. v. 09.02.2012 - VI R 42/11

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2012)

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