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Vorsicht bei Bewerbungsgesprächen: Anfechtung des Arbeitsvertrags bei arglistiger Täuschung möglich

Bei Bewerbungsgesprächen steht dem Bewerber grundsätzlich das Recht zu, nicht auf alle Fragen des Arbeitgebers antworten zu müssen und sogar falsche Angaben machen zu dürfen. Als unzulässig gelten unter anderem Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft oder einer Behinderung. Allerdings sollte man möglichst bei der Wahrheit bleiben, denn oftmals können juristische Laien nur schwer abschätzen, auf welche Frage sie wahrheitsgemäß antworten müssen.

Dies zeigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen. Hier war dem Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung zugestanden worden. Für den Arbeitgeber und auch für die Richter stand fest, dass der Arbeitnehmer schon vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit würde leisten können. Dennoch hatte er die Stelle in der Frachtabfertigung eines Flughafens angenommen - mit der Kenntnis davon, dass er dabei auch Nacht- und Wechselschichten übernehmen müsse.


Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 21.09.2011 - 8 Sa 109/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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