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Verkehrsverstoß: Absehen von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen

Von der Verhängung eines Fahrverbots muss nicht aus beruflichen Gründen abgesehen werden. Auch für einen Arzt, der regelmäßig Rufbereitschaft hat und auf dem schnellsten Weg seinen Arbeitsplatz erreichen muss, kann keine Ausnahme gelten.

Der Oberarzt eines Krankenhauses hatte wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer auf rot geschalteten Ampel einen Bußgeldbescheid mit einem einmonatigen Fahrverbot erhalten. Dagegen hat er Einspruch eingelegt. Aufgrund der Verantwortung für seine Patienten hat er zwei- bis dreimal pro Woche Rufbereitschaft und muss im Notfall zeitnah an seinem Arbeitsplatz eintreffen können.

Nach Ansicht des Gerichts sind die beruflichen Belange des Arztes hier jedoch nicht ausschlaggebend, um von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Grundsätzlich muss jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines Fahrverbotes hinnehmen. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit auf Urlaubstage zurückzugreifen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi zur Arbeit zu fahren, gegebenenfalls sogar einen Fahrer einzustellen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden.

Hinweis: Der Betroffene sollte nach Möglichkeit versuchen bereits im Verfahren vor der Ordnungsbehörde darauf hinzuwirken, dass gegen eine Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird. Er sollte umfassend zu seinen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vortragen.

In jüngeren Entscheidungen wurde von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen bei:

  • einem Alleinunternehmer, der darlegen konnte, dass er keinen Fahrer einstellen konnte
  • einer Tierärztin mit einer sogenannten Fahrpraxis, die während der Dauer des Fahrverbots ihren Beruf nicht ausüben konnte
  • einem Arbeitslosen, der sich selbständig machen wollte und auf ein Fahrzeug zur Kundenakquise angewiesen war
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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