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Verkehrsunfall: Schadenersatz für Benzin

Der in einem verunfallten Fahrzeug befindliche Treibstoff muss von dem Unfallverursacher erstattet werden. Eine Schätzung des entstandenen Schadens ist möglich.

Der Halter eines Kfz hatte kurz vor seinem Unfall vollgetankt. Anschließend geriet er in einen unverschuldeten Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte den Sachschaden am Pkw, nicht aber das im Fahrzeug befindliche, nicht mehr verwendbare Benzin.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Germersheim jetzt in einem Urteil festgestellt hat. Denn wenn es dem Geschädigten möglich ist, konkrete Angaben zu dem im Fahrzeug verbliebenen Benzin zu machen, kann der hierdurch entstandene Schaden geschätzt werden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann dafür aufkommen. Vorliegend konnte der Geschädigte durch den Beleg nachweisen, dass er kurz vor dem Unfall für knapp über 70 EUR getankt hatte. Das Amtsgericht hat den Betrag des verbliebenen Treibstoffs auf 70 EUR geschätzt und dem Kfz-Halter diesen Betrag zugesprochen.

Der Geschädigte muss also konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, was, wann und wie viel er getankt hat. Ist der Beweis erbracht, darf das Gericht den entstandenen Schaden selbst schätzen.

Hinweis: Immer dann, wenn Schadensersatz verlangt wird, muss der entstandene Schaden belegt werden. Dies kann bei Sachschäden durch Sachverständigengutachten oder aber auch durch Anschaffungsbelege und Quittungen erfolgen.

Bei diesem Urteil handelt es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung. Wie das Amtsgericht Germersheim haben schon mehrfach andere Gerichte entschieden.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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