[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Mietkaution: Auch nach Mietende ist die Mietsicherheit einklagbar

Viele Vermieter verlangen von ihrem Mieter eine Kaution. Aber nicht in allen Fällen wird diese auch gezahlt. Das kann verschiedenste Gründe haben, meistens geht es um die fehlende Zahlungsfähigkeit des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, die Kautionszahlung einzuklagen. Aber was ist, wenn zwischenzeitlich das Mietverhältnis beendet wurde?

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Für den Pachtvertrag hatte er bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Verpächter auch nach Beendigung eines Pachtvertrages noch berechtigt ist, die Kaution einzuklagen. Das hat er jetzt auf Mietverhältnisse und den Kautionsanspruch des Vermieters einer Wohnung übertragen.

HInweis: Die Nichtzahlung einer vereinbarten Kaution kann für den Mieter erhebliche Konsequenzen haben. Häufig wird der Vermieter seine Klage im Urkundenprozess nach § 592 ZPO erheben. Für ein solches Verfahren muss der Vermieter nur den Mietvertrag vorlegen und das Gericht kann viel schneller als im normalen Urteilsverfahren über seinen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution entscheiden.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]