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Auslandsgruppenreise: Urlaub machen und Steuern sparen

Es gibt einige Kosten, die scheinen auf den ersten Blick "unabsetzbar". Wer sich beispielsweise eine Hängematte oder einen Strandkorb kauft, wird das Finanzamt wohl kaum vom Kostenabzug überzeugen können. Ähnlich verhält es sich meist bei Reisen. Völlig ausgeschlossen ist ein Abzug aber nicht. Denn wer die berufliche Veranlassung einer Reise glaubhaft machen kann, darf seine Kosten sehr wohl abziehen.

Wann eine Gruppenreise ins Ausland beruflich veranlasst ist, haben die Gerichte schon mehrfach untersucht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung um einen Mosaikstein erweitert. Anlass war der Fall einer Lehrerin, die Studienreisen nach China und Frankreich unternommen und dabei auch die touristischen Sehenswürdigkeiten der Länder besucht hatte. Der BFH urteilte, dass die Reisen nicht beruflich veranlasst waren. Zwar dürfen gemischt (privat und beruflich) veranlasste Reisen seit einer Rechtsprechungsänderung in 2009 zumindest anteilig - hinsichtlich des beruflichen Teils - als Werbungskosten abgezogen werden, für Auslandsgruppenreisen gilt aber weiterhin die alte Rechtsprechung des BFH. Danach sprechen für eine berufliche Veranlassung derartiger Reisen vor allem eine fachliche Organisation, ein Programmzuschnitt auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer und ein homogener Teilnehmerkreis (z.B. eine ausschließlich aus Lehrern bestehende Reisegruppe). Von Bedeutung kann auch sein, ob der Arbeitnehmer freiwillig an der Reise teilnimmt (privates Motiv) oder einer Dienstpflicht nachkommt (berufliches Motiv).

Gemessen an diesen Kriterien waren die Reisekosten der Lehrerin nicht beruflich veranlasst. Denn sie kam durch die Teilnahme an den Reisen lediglich ihrer allgemeinen Pflicht zur Fortbildung nach. Diese lose Verpflichtung genügt nicht, um eine berufliche Veranlassung zu untermauern. Auch eine fachliche Organisation der Reise lag nicht vor. Zwar wurde die Reise durch einen Fachverband angeboten, die Durchführung lag aber im Wesentlichen in den Händen eines kommerziellen Reiseveranstalters. In diesen Fällen scheidet ein Werbungskostenabzug regemäßig aus, sofern die Reise nach Programm und Inhalt einer allgemeinbildenden Studienreise gleicht.

Hinweis: Im Jahr 2009 hatte der BFH für Aufsehen gesorgt, als er die Las-Vegas-Reise eines Programmierers zumindest teilweise zum Werbungskostenabzug zuließ. Im Fall der Lehrerin sprach sich der BFH gegen eine solche Kostenaufteilung aus, weil die privaten Teile der Reise einfach zu ausgeprägt waren.


BFH, Urt. v. 19.01.2012 - VI R 3/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2012)

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