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Kündigung: Stalking am Arbeitsplatz

Stalking trifft nicht nur die Berühmtheiten aus Film und Fernsehen. Auch Arbeitnehmer können am Arbeitsplatz davon betroffen sein.

Eine Arbeitnehmerin wurde von einem Kollegen belästigt. Ein formelles Beschwerdeverfahren wurde durchgeführt, der Kollege wurde aufgefordert eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin zu unterlassen. Zwei Jahre später war eine andere Kollegin dran. Ihr hat der Arbeitnehmer 120 E-Mails, MMS und SMS geschickt. Außerdem hat er sie angerufen und ihr damit gedroht, dass er dafür sorgen könne, dass sie keine feste Anstellung erhalte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer legte eine Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Noch zu prüfen ist nun, ob vor der Kündigung eine Abmahnung zu erteilen gewesen wäre.

Hinweis: Grundsätzlich kann Stalking zu einer Kündigung führen. Und da Stalking auch als Straftatbestand im Strafgesetzbuch geregelt ist (§ 238 StGB), kann es für Arbeitnehmer eng werden. Bei Körperverletzungen sind die Arbeitsgerichte nicht zimperlich und sprechen sich in der Regel für die Wirksamkeit einer Kündigung aus. Und wo ist der genaue Unterschied zwischen einer Nachstellung und einer Körperverletzung? Beides hat gravierende Auswirkungen für die Opfer.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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