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Auf öffentlichen Parkplätzen: Tatbestand der Unfallflucht nach Beschädigung eines Fahrzeugs durch Einkaufswagen

Auch nach einem Unfall mit einem Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz kann eine Unfallflucht begangen werden.

Der Besucher eines Supermarkts belud auf dem davor befindlichen Parkplatz seinen Lastkraftwagen mit seinen Einkäufen. Während des Beladens rollte der Einkaufswagen gegen ein parkendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern, verließ der Besucher den Parkplatz. Das Amtsgericht Ratingen verurteilte den Kraftfahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten an. Ähnlich sah dies auch das später mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

Nach Ansicht des OLG stellt die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw einen Unfall im Straßenverkehr dar, sofern sich dieser auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ereignet. Der für die Unfallflucht maßgebliche Paragraph des Strafgesetzbuches (§ 142) schütze die Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten.

Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch das Wegrollen eines Einkaufswagens ausgesetzt. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Eigentümer parkender Fahrzeuge sei daher gegeben.

Das Gericht führt allerdings auch aus, dass die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots nicht in Betracht kommen kann, weil das Unfallgeschehen nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Dies sei allerdings Voraussetzung, um ein Fahrverbot verhängen zu können.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 - III-1 RVs 62/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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