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Kundenparkplatz ist Privatgrundstück: Schadensersatz bei Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs

Ein Fahrer stellte trotz Hinweisschilds sein Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber des Supermarkts ließ das Fahrzeug abschleppen und stellte dem Betroffenen die Kosten in Höhe von etwa 220 EUR in Rechnung. Da der Betroffene die Rechnung nicht zahlte, wurde der Betrag eingeklagt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines auf einem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs auch die Abschleppkosten zählen.

Konsequenz des Urteils ist, dass der Besitzer eines Privatgrundstücks in "Eigenregie" ein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen kann und die ihm dadurch entstehenden Kosten erstattet werden müssen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz eine verbotene Eigenmacht (= Inbesitznahme) darstellt, der sich der Grundstücksbesitzer durch das Abschleppen erwehren darf. Zu der Kostenerstattungspflicht gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstehen - etwa durch die Fahrzeugüberprüfung, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Erstattungspflichtig sind somit auch die Kosten für die Vorbereitung des eigentlichen Abschleppvorgangs.

Hinweis: Wird auf dem Parkplatz eines Supermarkts geparkt, sind eventuelle Hinweisschilder unbedingt zu beachten. Ist die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, muss dies ebenso befolgt werden. Zudem ist zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Quittungen der Nachweis erforderlich, dass in dem Supermarkt auch eingekauft wurde.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.01.2012 - V ZR 136/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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