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Telefonierender Fahrlehrer: Handynutzung bei bloßer Fahrtüberwachung keine Ordnungswidrigkeit

Ein Ordnungsamt warf einem Fahrlehrer vor, als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig mit einem Mobiltelefon telefoniert zu haben. Der betroffene Fahrlehrer saß telefonierend auf dem Beifahrersitz des Fahrschulwagens und überwachte während der Fahrt seinen Fahrschüler. Gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 40 EUR legte der Fahrlehrer Einspruch ein.

Das Amtsgericht Herne sprach den Fahrlehrer daraufhin von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf frei. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Fahrlehrer nach dem Straßenverkehrsgesetz zwar bei Ausbildungsfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs gelte. Aus der entsprechenden Vorschrift sei jedoch nicht abzuleiten, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen auch als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften anzusehen ist und mit einem Bußgeld belasten werden könne. Dies ist nur dann der Fall, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Nur dann kommt bei Handynutzung auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung in Betracht. Das "Führen eines Kraftfahrzeugs" setzt laut Rechtsprechung zunächst ein eigenhändiges Führen voraus. Dies ist in den Fällen, in denen der Fahrlehrer seinen Fahrschüler nur überwacht, aber nicht gegeben.

Hinweis: Der Fahrlehrer ist nur dann der Führer eines Kraftfahrzeugs, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Im Einzelfall ist also zu überprüfen, ob der Fahrlehrer während des Telefonierens seinen Fahrschüler nur überwacht oder auf dessen Fahrverhalten eingewirkt hat.


Quelle: AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 - 21 OWi-24 Js 891/11-264/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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