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Wirkstoffkonzentration unerheblich: Bereits einmaliger Konsum von Khat kann Führerscheinentzug nach sich ziehen

Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass die Zunge eines Kraftfahrzeugführers eine grünliche Verfärbung aufwies. Zudem wurden in seiner Mundhöhle Reste der neuen Modedroge Khat gefunden. Die Polizei meldete den Vorfall der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, die dem Betroffenen daraufhin die Fahrerlaubnis entzog.

Das Hessische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Maßnahme zu Recht erging. Allein der Konsum von Khat führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dazu, dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Konsum von Khat begründet regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unerheblich sei laut Gericht dabei die Frage, ob der Wirkstoff Cathinon in den Blättern enthalten oder bereits eine Umwandlung in das schwächer wirkende Cathin erfolgt ist. Beide Wirkstoffe sind nach Auffassung des Gerichts Betäubungsmittel im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung.

Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass der Zweck eines Führerscheinentzugs wegen Drogenkonsums darauf gerichtet ist, Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, die durch einen solchen verursacht werden können. Vor diesem Hintergrund kommt es daher auch nicht auf die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt an, sondern darauf, ob allein die Tatsache des Drogenkonsums die generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ausschließt. Eine nicht nachweisbare Fahruntüchtigkeit schließt eine -ungeeignetheit deshalb nicht aus.

Hinweis: Für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen reicht bereits der einmalige Drogenkonsum - mit Ausnahme von Cannabis - auch dann aus, wenn kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Drogeneinfluss geführt wurde.


Quelle: VGH Hessen, Beschl. v. 21.03.2012 - 6 L 1984/1
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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