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Unwesentlicher Nachteil: Versperrter Direktzugang zur Mülltonne kein Grund für einstweiliges Verfügungsverfahren

Zwei Eigentümer stritten sich über den schnellsten Weg zur Mülltonne. Der eine versperrte den Weg, der andere wollte sich mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Ein Fall, der ebenso im Mietrecht spielen könnte.

Einem Eigentümer stand das im Grundbuch verbriefte Recht zu, auf direktem Weg zu seinen Mülltonnen zu gelangen. Der Nachbar baute jedoch einen Zaun und versperrte ihm den Durchgang. Damit verlängerte sich der Weg zu den Mülltonnen um etwa 100 Meter und 27 Treppenstufen. Das wollte sich der Eigentümer nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Nachbar sollte verpflichtet werden, ihm weiterhin den direkten Durchgang zu ermöglichen.

Dies hat das Amtsgericht München nicht genehmigt. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein "Schnellverfahren", das nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile beschritten werden darf. Es muss unzumutbar sein, den längeren Klageweg zu beschreiten. Da der Eigentümer hier seine Mülltonnen auch auf einem anderen Weg erreichen konnte, hätte er auch eine "normale" Klage einreichen können. Durch eine einstweilige Verfügung wäre die Hauptsache vorweggenommen worden.

Genau dieselbe Argumentation gilt auch im Mietrecht. Können Mieter ihre Mülltonnen noch erreichen, werden sie im normalen Verfahren klagen müssen. Dies kann sich zwar über mehrere Monate hinziehen, anders wird es jedoch nicht möglich sein.

Hinweis: Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist also nur dann richtig, wenn wesentliche Nachteile drohen. Geht es um versperrte Mülltonnen, die noch anderweitig zu erreichen sind, werden Mieter auf diesen schnellen Rechtsschutz verzichten müssen. Das gilt auch für den Zugang zur Wohnung, zum Briefkasten, zur Garage und zu anderen Mietobjekten.


Quelle: AG München, Beschl. v. 26.01.2012 - 133 C 2128/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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